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13. Februar: Drohnen über Dresden

Eine Antwort auf meine heutige Anfrage bei der Dresdner Polizei ist so schnell noch nicht gekommen, aber wenn man bei Google „drohne polizei sachsen“ eingibt, findet man ziemlich viel über die Drohne – unter anderem auch etwas zur Rechtslage ihres Einsatzes bei der Gegendemonstration am 13.2. 2011 am Dresdner Hauptbahnhof. Da jeder diese einfache Suchabfrage selbst wiederholen kann, gebe ich hier nicht sämtliche gefundene Quellen wieder, sondern fasse nur das Wesentliche zusammen:

Technik: Drohne bzw. „Quadrokopter“, „SensoCopter“, „Unmanned Aerial Vehicle“ (UAV) oder auch „Autonomous Unmanned Micro Aerial Vehicle“ (AUMAV), Typ MD4-1000, Hersteller: Firma Microdrones (1), Mit-Entwickler: Rüstungskonzern Diehl BGT Defence

Tests bei Sächsischer Polizei seit 2008, erstes Modell MD4-200, Flugzeit ca. 20 min, nahezu lautlos (unter 63 dBA), kostete Sachsen rund 76.000 € Leihgebühren (Kaufpreis hätte 65.000 € betragen), 22.000 € wurden zusätzlich in Technik zur Auswertung von Foto- und Videoaufnahmen gesteckt, erster erfolgreicher Start aufgrund von Problemen erst nach einem Vierteljahr, nachher mehrere weitere technische Probleme

Zweites (aktuelles) Modell MD4-1000, Einsatz ab März 2010, Flugzeit max. 70 min, monatliche Leihgebühren 2.380 €, Ende der offiziellen Erprobungsphase am 30.09.2010, Gerät hat sich laut Polizei bewährt und wurde im Nov 2010 für den Restbetrag von 7.500 € gekauft. Offizielle Gesamtkosten des Projektes 110. 800€.

Zweck bei Sächsischer Polizei: Menschenansammlungen beobachten und Beweisfotos machen, Drohne soll bei jeglichen Ausschreitungen im Freistaat Sachsen eingesetzt werden und dient der Strafverfolgung allgemein (2)

Bisherige Kritik: Zweifel an Notwendigkeit der Drohne und ihrer Effektivität (bis März 2010 wurden nur 18 offizielle Einsätze geflogen). (3)

Rechtslage beim Einsatz bei Demonstrationen:

Pro: Laut Sächsischem Polizeigesetz, §38 Einsatz anscheinend möglich (4): „Sinngemäß steht dort, dass die Behörden bei öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen Foto- und Videomaterial sammeln dürfen, wenn ‚Tatsachen die Annahme rechtfertigen‘, dass dort Straftaten begangen werden oder ‚sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit‘ drohen. Eine Klausel, die auf marschierende Neonazis ebenso anwendbar ist wie auf linke Gegendemonstranten.“ (2)

Das bedeutet, dass ihr Einsatz am 13.2.2011 zumindest nicht illegal war. Wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Auch nicht so schlecht: Ab einer Flughöhe von sieben Metern werden keine erkennbaren Gesichter mehr übertragen. Damit liegt beim normalen Drohneneinsatz kein direkter Grundrechtseingriff vor. (5)

Kontra: Dass keine erkennbaren Gesichter mehr aufgelöst werden, dürfte nur bei Verwendung der Videokamera der Fall sein. Die ebenfalls mit montierte Fotokamera ermöglicht mehr: „Während Scherf (damaliger Pressesprecher der Landespolizeidirektion, Anm. von mir) aus ‚einsatztaktischen Gründen‘ keine technischen Details nennen wollte, waren die Techniker der Lieferfirma Microdrones aufgeschlossener. Sie zeigten Bilder der herkömmlichen Videokamera in PAL-Auflösung, aber auch solche, die zuvor mit einer 10-Megapixel-Kamera aufgenommen wurden. Aus 50 Metern Höhe waren die Gesichter des auf den Minister wartenden Trüppchens von Journalisten und Polizisten gestochen scharf zu sehen. Auch Kfz-Kennzeichen konnten identifiziert werden. ‚Mauersteingenau‘ nannte Thorsten Kanand von Microdrones das Auflösungsvermögen …“ (6)

„ ‚Diese Art der verdeckten Datenerhebung ist nach dem geltenden Versammlungsrecht illegal‘, sagt der Rechtsanwalt Fredrik Roggan, der im Vorstand der Humanistischen Union (eine Bürgerrechtsorganisation) sitzt.  Das ist aus gutem Grund so: Im Normalfall können Demonstrierende, die ein Überwachungsfahrzeug der Polizei oder die bislang eingesetzten Helikopter bemerken, frei entscheiden, ob sie sich dieser Maßnahme aussetzen wollen – indem sie den Ort des Geschehens verlassen, oder eben bleiben. Müssten sie dagegen mit einer dauerhaften versteckten Observation rechnen, wäre die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kaum noch gegeben.“ (2)

Das ist also mein aktueller Kenntnisstand. Hier übrigens noch eine interessante Nebengeschichte aus der heutigen Recherche:

Im Kontext des Chaos Computer Club experimentieren Bastler mit Drohnen. Einer der Testflüge fand kurz vor dem G8-Gipfel bei Heiligendamm statt, die Genehmigung mußte von der Polizeitruppe „Kavala“ besorgt werden. Interessant der Dialog mit den Sicherheitsbeamten um Heiligendamm und dem Erbauer der Drohne:
„Ach, das ist unsere neue Drohne?“ „Nein, das ist UNSERE neue Drohne.“ „Dann sind sie also vom BKA oder LKA?“ „Nein.“ „Dann sind Sie von den Geheimen …“ (7)

Quellen:

(1)   microdrones GmbH

(2)  ZEIT online, 16.1.2008: Die unsichtbaren Ermittler

(3)  Sächsische Zeitung, 28. März 2010: Sachsens Polizeidrohnen droht die Bruchlandung
(Nachtrag: Artikel nicht mehr online)

(4)  Paragraf 38 des sächsischen Polizeigesetzes

(5)  TAZ, 17.11.2010: Rechtslage bei Drohneneinsatz – „Videos aus der Luft“

(6)  Heise, 15.02.2008: Sächsische Polizei testet „fliegendes Auge“ für die Beweissicherung

(7)  europolice 19.01.2008: „Sachsens Polizei testet erste Drohne”

Wikipedia: Polizei-Drohne

Nachtrag 17.2.2010: Auf Telepolis widmete man sich inzwischen auch diesem Thema: „Mehr Polizeidrohnen im Anflug